Mitteilung an Gastgewerbebetriebe, Vermieter von Unterkünften sowie Inhaber und Mitglieder landwirtschaftlicher Familienbetriebe über das Außerkrafttreten der vorläufigen Bescheide
21. August 2026
Mitteilung an Gastgewerbebetriebe, Vermieter von Unterkünften sowie Inhaber und Mitglieder landwirtschaftlicher Familienbetriebe über das Außerkrafttreten der vorläufigen Bescheide
Die Gespanschaft Primorje-Gorski Kotar hat ein Schreiben des Ministeriums für Tourismus und Sport erhalten, mit dem die zuständigen Verwaltungsbehörden in den Gespanschaften und der Stadt Zagreb aufgefordert werden, Gastgewerbebetriebe, Vermieter von Unterkünften sowie Inhaber und Mitglieder landwirtschaftlicher Familienbetriebe rechtzeitig über das Außerkrafttreten der gemäß dem Gastgewerbegesetz erteilten vorläufigen Bescheide zu informieren.
Das Ministerium weist darauf hin, dass seit dem 1. Januar 2025 keine neuen Anträge auf Erteilung vorläufiger Bescheide mehr gestellt werden können. Bereits erteilte vorläufige Bescheide bleiben längstens bis zum 31. Dezember 2026 gültig. Mit Inkrafttreten des neuen Gastgewerbegesetzes am 1. Januar 2027 entfällt die Möglichkeit, eine gastgewerbliche Tätigkeit auf Grundlage vorläufiger Bescheide auszuüben. Die zuständigen Verwaltungsbehörden werden diese Bescheide von Amts wegen mit Wirkung zum 31. Dezember 2026 aufheben.
Daher fordert die Gespanschaft Primorje-Gorski Kotar alle Gastgewerbetreibenden, Vermieter von Unterkünften sowie Inhaber und Mitglieder landwirtschaftlicher Familienbetriebe, die ihre Tätigkeit auf Grundlage vorläufiger Bescheide ausüben, auf, rechtzeitig den Stand der Verfahren zur Legalisierung ihrer Objekte zu überprüfen, die eigentums- und rechtlichen Verhältnisse zu regeln und die erforderlichen Genehmigungen und sonstigen Rechtsakte, einschließlich der Benutzungsgenehmigung, einzuholen, um die gesetzlichen Voraussetzungen für die Fortsetzung ihrer Tätigkeit zu erfüllen.
Da die vorläufigen Bescheide längstens bis zum 31. Dezember 2026 gültig sind und anschließend von Amts wegen aufgehoben werden, können Inhaber solcher Bescheide, die bis zum Ablauf der vorgeschriebenen Frist die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen, ihre gastgewerbliche Tätigkeit auf Grundlage dieser Bescheide nicht fortsetzen.
Damit die gastgewerbliche Tätigkeit auch nach Ablauf der Gültigkeit der vorläufigen Bescheide fortgeführt werden kann, sind die Inhaber vorläufiger Bescheide verpflichtet, bis zum Ende dieses Jahres einen Antrag auf Erteilung eines dauerhaften Bescheids auf Grundlage des zuvor erteilten vorläufigen Bescheids einzureichen. Der Antrag kann gestellt werden, nachdem alle gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind, d. h. nachdem für das Gebäude eine Benutzungsgenehmigung erteilt oder ein rechtskräftiger Bescheid über den bestehenden baulichen Zustand erlassen wurde, sofern das Gebäude Gegenstand eines Legalisierungsverfahrens war.
Alle Inhaber vorläufiger Bescheide werden aufgefordert, die erforderlichen Verfahren nicht bis zum Ablauf der Frist aufzuschieben, sondern diese rechtzeitig abzuschließen, damit sie ihre Tätigkeit auch nach dem 1. Januar 2027 ohne Unterbrechung fortsetzen können.
