Tourismusmitgliedsbeitrag für das Jahr 2024
27. Februar 2024
Höhe des jährlichen Pauschalmitgliedsbeitrags, den Personen entrichten, die Gastgewerbedienstleistungen in einem Privathaushalt oder auf einem landwirtschaftlichen Familienbetrieb erbringen
Artikel 7.
(1) Die Höhe des jährlichen Pauschalmitgliedsbeitrags, den eine Person entrichtet, die Gastgewerbedienstleistungen in einem Privathaushalt oder auf einem landwirtschaftlichen Familienbetrieb erbringt, hängt von der Anzahl der Betten im Zimmer, Apartment oder Ferienhaus sowie der Anzahl der Unterbringungseinheiten im Camp und im Stellplatz-Camp bzw. von der Kapazität der Einrichtung für Robinson-Unterkünfte ab, gemäß der Verordnung zur Ausübung des Gastgewerbes. Der Beitrag beträgt:
| Unterkunft im Privathaushalt – pro Bett | Unterkunft auf einem landwirtschaftlichen Familienbetrieb – pro Bett | |
| Jährlicher Pauschalbeitrag (in EUR) | 5,97 | 3,98 |
| Unterkunft im Privathaushalt in einem Camp oder einer Einrichtung der Art Stellplatz-Camp oder Robinson-Camp – pro Einheit | Unterkunft auf einem landwirtschaftlichen Familienbetrieb in einem Camp oder einer Einrichtung der Art Stellplatz-Camp oder Robinson-Camp – pro Einheit | |
| Jährlicher Pauschalbeitrag (in EUR) | 10,62 | 7,96 |
(2) Der jährliche Pauschalmitgliedsbeitrag gemäß Absatz 1 dieses Artikels ergibt sich aus der Multiplikation der höchsten Anzahl an Betten im Zimmer, Apartment oder Ferienhaus bzw. der höchsten Anzahl an Unterbringungseinheiten im Camp und Stellplatz-Camp bzw. der Kapazität der Robinson-Unterkunft im Vorjahr, wie im Genehmigungsbescheid zur Erbringung von Gastgewerbedienstleistungen festgelegt, mit dem entsprechenden Beitragssatz pro Bett bzw. Einheit.
(3) Die Kapazität, also die Anzahl der Gäste in Einrichtungen der Art Stellplatz-Camp und Robinson-Camp, wird entsprechend der maximalen Anzahl an Gästen festgelegt, die sicher untergebracht werden können – bis zu maximal zehn Einheiten bzw. 30 Personen gleichzeitig. Kinder unter 12 Jahren werden nicht mitgezählt. Die Kapazität wird durch den entsprechenden Bescheid der zuständigen Behörde festgelegt.
(4) Der gemäß Absatz 1 und 2 dieses Artikels festgelegte Pauschalbeitrag für Zusatzbetten wird um 50 % reduziert.
Artikel 8.
Der jährliche Pauschalmitgliedsbeitrag gemäß Artikel 7 Absatz 1 dieses Regelwerks kann einmalig bis zum 31. Juli des laufenden Jahres oder in drei gleichen Raten bezahlt werden – mit Fälligkeit zum 31. Juli, 31. August und 30. September.
VII. FORMULAR TZ – EINZUREICHEN VON PERSONEN, DIE GASTGEWERBEDIENSTLEISTUNGEN IN EINEM PRIVATHAUSHALT ODER AUF EINEM LANDWIRTSCHAFTLICHEN FAMILIENBETRIEB ERBRINGEN
Artikel 9.
(1) Personen, die Gastgewerbedienstleistungen in einem Privathaushalt oder auf einem landwirtschaftlichen Familienbetrieb erbringen, reichen bei der zuständigen Steuerbehörde das spezielle Formular TZ 2 ein, das integraler Bestandteil dieser Verordnung ist.
(2) Zum Zweck der Kontrolle des Gesamtgeschäfts geben die in Absatz 1 genannten Personen im Formular den Gesamtumsatz des Vorjahres an.
(3) Personen, die Dienstleistungen an mehreren Standorten innerhalb derselben oder in verschiedenen lokalen Verwaltungseinheiten erbringen, fügen dem Formular TZ 2 eine Aufschlüsselung der Standorte bei.
(4) Die in Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes genannte Person reicht das Formular TZ 2 bei der zuständigen Steuerstelle bis zum 15. Januar des laufenden Jahres ein, basierend auf den Bettendaten des Vorjahres.
VIII. EINTRAGEN DER DATEN IN DAS FORMULAR TZ 2
Artikel 10.
In das Formular TZ 2 sind alle dort geforderten Angaben einzutragen, und zwar:
- Zuständiges Gebietsbüro und Steuerstelle nach Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthaltsort der Person – des Bürgers.
- Allgemeine Angaben zum Beitragspflichtigen: OIB (Steuernummer), Name und Nachname, Wohnadresse oder gewöhnlicher Aufenthaltsort, Code/Name der Gemeinde/Stadt sowie Angaben zur Berechnung des Mitgliedsbeitrags für die Tourismusgemeinschaft.
Nummern 1–8
– Es wird die Anzahl der Betten (Haupt- und Zusatzbetten) in einem Zimmer, Apartment oder Ferienhaus sowie die Anzahl der Unterkunftseinheiten im Camp und Stellplatz-Camp bzw. die Kapazität der Robinson-Unterkunft gemäß der Verordnung über die Ausübung der gastgewerblichen Tätigkeit eingetragen.
– Der Betrag aus Spalte 4 wird gemäß Artikel 7 dieser Verordnung festgelegt.
Nummer 9
– Der insgesamt berechnete Betrag ergibt sich aus der Summe der Beträge unter den Nummern 1 bis 8.
Nummern 10–13
– Hier wird der Beitrag um 20 % reduziert, wenn die Person die Tätigkeit in einem strukturschwachen Gebiet ausübt.
– Die Gebiete von Gemeinden und Städten, die als strukturschwache Gebiete gelten (Entwicklungsstufen I–IV), werden gemäß dem Beschluss der Regierung der Republik Kroatien über die Einstufung der lokalen und regionalen Selbstverwaltungseinheiten nach Entwicklungsstufen bestimmt.
Nummer 14
– Hier wird die gesamte Ermäßigung für strukturschwache Gebiete eingetragen, sofern die Dienstleistungen in einer oder mehreren Gemeinden oder Städten erbracht werden, die als solche gelten.
Nummer 15
– Hier wird der Beitrag nach Abzug der Ermäßigung eingetragen, d. h. vom insgesamt berechneten Betrag (Nummer 9) wird der Betrag der Ermäßigung (Nummer 14) abgezogen.
Nummer 16
– Hier wird die Zahlungsweise des Beitrags angegeben, indem bei Einreichung über das ePorezna-System eine einmalige Zahlung oder Ratenzahlung bestätigt wird oder bei Einreichung über die zuständige Steuerstelle „JA“ für die jeweilige Zahlungsweise angekreuzt wird.
– Bei Ratenzahlung wird der Betrag aus Nummer 15 durch 3 geteilt.
Nummer 17
– Hier wird der Gesamtbetrag der Einnahmen aus dem Umsatznachweis (Formular EP) gemäß der Verordnung über die pauschale Besteuerung der Tätigkeit der Vermietung und Organisation von Unterkünften im Tourismus (Artikel 13, Absatz 4) eingetragen.
